Personenstandsänderung/Namensänderung:
Die Regeln zur Personenstandsänderung basieren auf einen Erlass des Innenministeriums an die zuständigen Landesbehörden. Hinter dem Erlass gibt es noch dazu Umsetzungsweisungen. Da die zuständige Behörde die Standesämter sind, die jeweils in Landeskompetenz liegen, gibt es in Österreich keine bundesweite einheitliche Regelung.
Die unkompliziertesten Vorraussetzungen hat Wien. Hier reicht eine Stellungnahme eine*r Therapeut*in, die bestätigt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Dass Du fix davon überzeugt bist, dem anderen Geschlecht anzugehören,
Dass Du Maßnahmen ergriffen hast, die zu einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts geführt haben und
Dass sich Dein Zugehörigkeitsempfinden zum "anderen" Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
In den übrigen Bundesländern ist ein Befund eines Psychiaters die Regel.
Nach einem Personenstandswechsel ist für trans* Personen die Namensänderung vergünstigt. Ein Namenswechsel auf einen non-binären Vornamen wird zum Regeltarif vorgenommen. Ein Namenwechsel ist normalerweise nur alle 10 Jahre möglich.